{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-186_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136410&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb915b0a4c66764cb80ee56dfe0b3d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:18", "Checksum": "d9c4563673e59e06da889af2a2de8c88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n\n2.7 In der Eingabe vom 14. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, es gehe darum, dass die Beschuldigte im Chat mit C.___ selber ausführe, dass das, was zur Anzeige gebracht worden sei, so gar nicht passiert sei. Und dies im Wissen darum, dass sie Stillschweigen über das laufende Verfahren hätte bewahren müssen. Mit diesem Vorgehen habe sie aktiv dem Ruf des Beschwerdeführers geschädigt und tue dies bis heute. Darunter habe er stark gelitten. Er verstehe nicht, weshalb der Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende Aussagen zu verbreiten. Die von der Beschuldigten ins Feld geführten WhatsApp-Statusmeldungen hätte die Beschuldigte gar nicht zu Gesicht bekommen sollen. Sie seien nicht für ihre Augen bestimmt gewesen und hätten sich zum Teil nicht einmal auf sie bezogen. Besonders der letzte Screenshot («you will regret») sei Wochen später und nicht im Zusammenhang mit ihr veröffentlicht worden. Nach all den Vorfällen sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Beschuldigte seine Kontaktdaten längst gelöscht habe. Es habe sich nur um Statusmeldungen gehandelt. Solche könne man nicht einfach per Zufall sehen.\n3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung der Beschuldigten nach Art. 292 StGB, angeblich begangen im Jahr 2014, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung liegen nicht vor, da es sich bei Art. 292 StGB um eine Übertretung handelt und die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG ein Jahr beträgt.\n3.2 Sowohl die Tatbestände der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB wie auch der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangen ein Handeln «wider besseres Wissen». Ein solches Vorgehen könnte der Beschuldigten in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten werden. Dies aus folgenden Gründen:\nWie erwähnt, kamen die Gutachter im aussagepsychologischen Gutachten, welches sie im Strafverfahren gegen A.___ über die Aussagen der Privatklägerin erstellt hatten, zwar zum Schluss, es könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem Erleben basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies indessen nicht zwangsläufig, dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber aussagepsychologisch nicht substantiieren. Der Amtsgerichtspräsident führte dazu in seinen zusammenfassenden Erwägungen aus, der Klarheit halber bleibe abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis – der Freispruch des Beschuldigten – im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung von A.___ durch die Privatklägerin anzunehmen sei.\nZu diesem Ergebnis gelangte der Amtsgerichtspräsident trotz der sich in den Akten befindenden, vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Äusserungen der Beschuldigten via Mobiltelefon gegenüber ihren Kolleginnen. Aus diesen wäre denn auch in der Tat nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer «wider besseres Wissen» sexueller Handlungen bezichtigt hätte. So ist zum einen nicht klar, welche Frage sie genau beantwortete, als sie im WhatsApp-Chat mit C.___ die in der Beschwerde erwähnte Antwort «Neei ebe ni» gab und ausführte, sie habe gar keine Anzeige gemacht. Zum anderen geht aus dem Chat klar hervor, dass sie die Meinung vertrat, es sei etwas passiert, wenn sie auch nicht klar ausführte, was. So erwähnte sie zum Beispiel, sie dürfe eigentlich nicht darüber sprechen, sie könne aber einfach sagen, es sei schon etwas passiert von seiner Seite; es sei nicht so, dass er sie vergewaltigt habe oder so, er habe sie einfach zu etwas drängen wollen; sie wisse in welche Richtung es gehe, also sexuelle Belästigung; sie habe keinen Grund zu lügen. Auch im Screenshot vom August 2013 schildert sie ein Verhalten des Beschwerdeführers, das sie als Bedrängung empfand.\nZusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. In einer weiterführenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, da ihr kein Vorgehen «wider besseres Wissen» nachgewiesen werden könnte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n3.3 Ergänzend anzufügen ist, dass die mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 eingereichten Statusmeldungen des Beschwerdeführers nichts Weiteres zu belegen vermögen. So ist nicht ersichtlich, wann diese auf WhatsApp geladen wurden und es trifft anhand der zeitlichen Abfolge (Anzahl Balken) zu – wie der Beschwerdeführer dies in der Eingabe vom 14. Dezember 2017 geltend macht –, dass die letzte Statusmeldung («you will regret») später und separat hochgeladen wurde. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie in einem Zusammenhang mit den anderen Statusmeldungen steht.\nSchliesslich ist zum Einwand des Beschwerdeführers, er verstehe nicht, dass der Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende Aussagen zu machen, festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Überprüfung der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. Oktober 2017 ist. Für den Erlass eines derartigen Verbotes ist nicht die Beschwerdekammer zuständig.\n4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen."}