{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-186_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136410&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb915b0a4c66764cb80ee56dfe0b3d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:18", "Checksum": "d9c4563673e59e06da889af2a2de8c88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n\n2.3 Gestützt auf dieses Urteil resp. diese Erwägungen stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ ein. Da sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit habe klären lassen, was sich effektiv zwischen ihr und A.___ abgespielt habe und dem Gericht die Versionen beider Parteien gleichermassen möglich erschienen seien, sei A.___ entsprechend freigesprochen worden. Dieser Verfahrensausgang bedeute, dass auch ein fehlbares Handeln von B.___ im Sinne von falscher Anschuldigung zum Nachteil von A.___ und wegen Irreführung der Rechtspflege nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit angenommen werden könne.\n2.4 Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, aus den Verfahrensakten gehe klar hervor, dass B.___ ihn der Polizei gegenüber wissentlich zu Unrecht der sexuellen Handlung mit Kindern – angeblich zu ihrem Nachteil – beschuldigt habe. Ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Polizei in der Folge eine Strafverfolgung gegen ihn einleiten würde. Darüber hinaus habe sie ihn im August 2013 einer anderen Kollegin gegenüber bezichtigt, sie beinahe vergewaltigt zu haben. Obwohl die Beschuldigte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB aufgefordert worden sei, Stillschweigen über das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu bewahren, habe sie rund ein halbes Jahr später mit ihrer Kollegin C.___ intensiv zu diesem Thema gechattet. Insbesondere habe sie darin auf die Frage ihrer Kollegin, ob das, was zur Anzeige gebracht worden sei, echt passiert sei, geschrieben: «Neei ebe ni..ih ha io gar ke azeig gemachd abr die hei haud müese wiu D.___ das ish go verzeue». Aus dieser Aussage gehe hervor, dass sich die Beschuldigte aufgrund der von erwähntem D.___ platzierten Anzeige zu einer entsprechenden Aussage bei der Polizei genötigt gesehen und nicht wirklich Erlebtes beschrieben habe. Entsprechend habe nicht nur eine Bestrafung nach Art. 292 StGB zu erfolgen, sondern eben auch eine wegen falscher Anschuldigung. Zumindest bliebe aber eine Strafbarkeit nach Art. 304 StGB erhalten. Schliesslich befinde sich in den Akten ein Screenshot, der anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von B.___ angefertigt worden sei. Im August 2013 habe sie einer Kollegin geschrieben, der Beschwerdeführer habe immer wieder ihre Nähe gesucht und sie glaube, «de het mi nöchshtens vergwautigt…er het su mit eire umegmacht wo 2 däg jünger ish aus i!». Mit diesem Vorgehen habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens bzw. einer Tatsache beschuldigt, die geeignet gewesen sei, seinen Ruf zu schädigen. Der Beschuldigten müsse vor Augen geführt werden, was sie mit ihren falschen Aussagen losgetreten habe.\n2.5 Die Jugendanwaltschaft führt am 17. November 2017 dazu aus, die Beschwerde stütze sich im Wesentlichen auf einen Screenshot und eine WhatsApp-Nachricht, welche Bestandteile der Verfahrensakten A.___ gewesen seien. In diesem Verfahren sei eine Gesamtwürdigung der Beweismittel durch den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vorgenommen worden. Diese habe zu einem Freispruch geführt. In den Urteilserwägungen halte der Amtsgerichtspräsident fest, das Ergebnis der Beweiswürdigung bedeute keineswegs, dass eine fälschliche Belastung von A.___ durch B.___ anzunehmen sei. Im Verfahren gegen B.___ müsse Gleiches gelten wie im Verfahren gegen A.___, weshalb das Verfahren gegen sie eingestellt werden müsse.\nHinsichtlich der neu beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB, angeblich begangen am 10. April 2014, müsse festgehalten werden, dass es sich um eine Übertretung handle. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG betrage die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren ein Jahr. Die Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung seien damit nicht mehr gegeben.\n2.6 Die Beschuldigte lässt in der Eingabe vom 1. Dezember 2017 ausführen, es sei vorab festzuhalten, dass sich die Einstellungsverfügung ausschliesslich auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege beziehe. Andere Delikte stünden nicht zur Beurteilung. Bezüglich der Tatbestände der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sei zu beachten, dass zu deren Erfüllung Eventualvorsatz nicht genüge. Vielmehr müsse als subjektives Tatbestandselement «wider besseres Wissen» gegeben sein. Diese Voraussetzung sei vorliegend klarerweise nicht gegeben. Die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten seien an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Die Beschuldigte trage keine Verantwortung dafür, wie es dem Beschwerdeführer gehe. Zu Besorgnis Anlass gebe zudem die Tatsache, was der Beschwerdeführer auf WhatsApp preisgebe: «It was the beginning of the end…but now…it’s over!». Auf dem Bild mit dem Schriftzug «over» sehe man ihn mit der Beschuldigten. Auf einem weiteren Bild stehe in grossen Lettern: «you will regret». Die Fotos seien der Beschuldigten nicht zugesandt worden. Bei der Neuaufschaltung ihres Handys seien sämtliche Kontakte wiederhergestellt worden. Die Fotos seien im Status des Beschwerdeführers aufgeschaltet gewesen. Wenn jemand eine Hetzkampagne führe, dann doch wohl der Beschwerdeführer."}