{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-186_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136410&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb915b0a4c66764cb80ee56dfe0b3d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:18", "Checksum": "d9c4563673e59e06da889af2a2de8c88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).\nDie Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n2.1 A.___ wirft der Beschuldigten mit Strafantrag vom 14. April 2014 vor, sie beschuldige ihn wider besseres Wissen der sexuellen Handlungen nach Art. 187 StGB, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Indem sie am 18. März 2014 bei der Polizei wider besseres Wissen angezeigt habe, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, habe sie sich der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Äusserungen und der Strafanzeige der Beschuldigten werde er nun mit lauter völlig unberechtigten Vorwürfen konfrontiert, müsse sich diversen Einvernahmen unterziehen und seine ganze Privatsphäre preisgeben. Zudem habe die Mutter der Beschuldigten mit weiteren Personen über den angeblichen Vorfall gesprochen. Das Ganze ziehe immer grössere Kreise und immer mehr Personen hätten Kenntnis über einen angeblichen Vorfall, der in Tat und Wahrheit gar nie passiert sei. Die Beschuldigte habe schon seit längerer Zeit grössere psychische Probleme, die abgeklärt gehörten.\n2.2 Gemäss Zusammenfassung der Erwägungen des Urteils des Amtsgerichtspräsiden vom 30. Juni 2017 habe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestanden. Als relevante Beweismittel für die erhobenen Vorhalte hätten nur die Aussagen der Privatklägerin vorgelegen. Über die Aussagen der Privatklägerin sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt worden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass einige der aufgestellten Gegenhypothesen nicht verworfen werden könnten, wodurch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem Erleben basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies nicht zwangsläufig, dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber aussagepsychologisch nicht substantiieren. Das Gutachten sei unter Berücksichtigung der massgeblichen fachlichen Standards methodisch korrekt erstellt worden; es bestehe kein Grund, von den Schlussfolgerungen und dem Ergebnis des Gutachtens abzuweichen. Da neben den Aussagen der Privatklägerin, die sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren liessen, keine anderen Beweismittel für deren Version vorlägen, bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich die fraglichen Sachverhalte wie vorgehalten verwirklicht hätten. Der Beschuldigte sei folglich in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorhalten der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder freizusprechen.\nDer Klarheit halber bleibe abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin anzunehmen sei. Nicht zu unterdrückende Zweifel dürften sich in einem Strafverfahren aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Was sich zwischen den Beteiligten ereignet bzw. nicht ereignet habe, lasse sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit klären. Die Versionen der Privatklägerin und des Beschuldigten erschienen gleichermassen möglich."}