2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 %, d.h. CHF 275.00, zu bezahlen. 3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 275.00 auszurichten. 4. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 275.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 275.00 zu verrechnen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).