Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 275.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine Kosten zu tragen hat. Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2017 aufgehoben. Die Zentrale Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin A.___ zusätzlich 45 Minuten zu CHF 180.00 pro Stunde sowie CHF 10.00 für Auslagen für Kopien, zusätzlich der MwSt. von 8 %, d.h. total CHF 156.60 zu entschädigen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF