Die Beschwerdeführerin rügte lediglich die Kürzung des Aufwandes für eine einzige Einvernahme sowie die Kürzung für Auslagen von Kopien. Sie war mit der Angelegenheit vertraut und hätte als erfahrene Anwältin ohne Zweifel in zwei Stunden eine Beschwerde gegen diese beiden Kürzungen verfassen können (mit identischer Argumentation und teilweise gleicher Wortwahl hat sie sich bereits in der Eingabe vom 13. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft gewandt). Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist daher auf CHF 275.00 festzusetzen. Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 275.00 zu verrechnen (Art.