436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von rund zwei Stunden entspricht (bei einem für den Fall angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die Beschwerdeführerin rügte lediglich die Kürzung des Aufwandes für eine einzige Einvernahme sowie die Kürzung für Auslagen von Kopien.