7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin einerseits gegen eine Kürzung der Honorarnote von 45 Minuten gewandt, d.h. CHF 145.80 (inkl. MwSt.), andererseits gegen eine Kürzung von Auslagen für Kopien von total CHF 166.50 resp. inkl. MwSt. von CHF 179.80. Zu entschädigen sind ihr gemäss vorliegendem Entscheid total CHF 145.00 resp. inkl. MwSt. CHF 156.60. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von total CHF 550.00, d.h. CHF 275.00, aufzuerlegen. Entsprechend ist ihr in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO