In der Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, sie habe – entgegen ihrer Praxis – darauf verzichtet, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats in Abzug zu bringen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote keine derartigen Aufwendungen geltend gemacht hat. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind für die Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 zusätzlich 45 Minuten à CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen sowie zusätzlich CHF 10.00 für Auslagen. 7. Gemäss Art.