Es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, gewisse Aktenstücke zu kopieren, z.B. in Fällen technischer Natur, um die Angelegenheit anschliessend besprechen zu können. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Für Orientierungskopien sind der Beschwerdeführerin hingegen pauschal CHF 10.00 zu entschädigen. Bei einem Aktenumfang von 254 Seiten und dieser pauschalen Entschädigung von CHF 10.00 sind ihr somit insgesamt CHF 137.00 an Auslagen für Kopien zu entschädigen. 5.3 In der Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, sie habe – entgegen ihrer Praxis – darauf verzichtet, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats in Abzug zu bringen.