5.2 Bezüglich der geltend gemachten Fotokopien geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege die zur Durchsetzung der Zivilforderung notwendigen Aufwendungen umfasst, wozu ein Satz Kopien für die Klientschaft nicht gehört. Es ist die Aufgabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Angelegenheit aufgrund der Akten mit der Klientschaft zu besprechen und Instruktionen vorzunehmen. Dazu muss die Klientschaft nicht mit einem eigenen Satz Akten bedient werden. Es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, gewisse Aktenstücke zu kopieren, z.B. in Fällen technischer Natur, um die Angelegenheit anschliessend besprechen zu können.