Daran ändert nichts, dass sie bereits am 2. August 2017 – wohl im Zusammenhang mit der kommenden Schlusseinvernahme – ein Telefongespräch mit der Privatklägerin geführt hatte, musste sie sich doch selbst anhand der Akten für die Schlusseinvernahme vorbereiten. Zusammenfassend sind der Beschwerdeführerin daher die geltend gemachten 150 Minuten für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme zu entschädigen. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Fotokopien geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege die zur Durchsetzung der Zivilforderung notwendigen Aufwendungen umfasst, wozu ein Satz Kopien für die Klientschaft nicht gehört.