Dies ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war zwar seit dem 8. Dezember 2016 von C.___ mandatiert und bereits vor der Schlusseinvernahme mit der Angelegenheit einigermassen vertraut (vgl. Aufwendungen bis zum 8. August 2017, Aktenzustellung am 18. April 2017). Für eine Schlusseinvernahme hatte sie sich indessen gesondert und eingehend mit der Sache zu befassen, was einen Aufwand von einer Stunde rechtfertigt. Daran ändert nichts, dass sie bereits am 2. August 2017 – wohl im Zusammenhang mit der kommenden Schlusseinvernahme – ein Telefongespräch mit der Privatklägerin geführt hatte, musste sie sich doch selbst anhand der Akten für die Schlusseinvernahme vorbereiten.