Gemäss Honorarnote wird für die Schlusseinvernahme ein Aufwand von 150 Minuten geltend gemacht, inkl. Vorbereitung. Eine Nachbereitung wurde in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und hat wohl gleichentags telefonisch stattgefunden, wurde doch für den selben Tag ein Aufwand von 10 Minuten für ein Telefongespräch mit der Klientin aufgeführt. Da das Gespräch mit der Klientin entschädigt wurde (gekürzt wurde «nur» der Aufwand für die Schlusseinvernahme) ist zu entscheiden, ob eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten für die Schlusseinvernahme gerechtfertigt ist. Dies ist zu bejahen.