Die Schlusseinvernahme umfasst 10 Seiten (Text). Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor, dass die Einvernahme selber mindestens 70 Minuten gedauert haben muss, hat doch nicht sie den verspäteten Beginn zu verantworten und dürfte es rund 20 Minuten gedauert haben, bis die ganze Schlusseinvernahme vorgelesen und unterzeichnet worden war. Zu entschädigen ist auch der Weg zur Staatsanwaltschaft, welcher mit 20 Minuten für den Hin- und Rückweg (gerade noch) angemessen veranschlagt wird. Gemäss Honorarnote wird für die Schlusseinvernahme ein Aufwand von 150 Minuten geltend gemacht, inkl. Vorbereitung.