Klarerweise gehöre ein eigener Satz Kopien für die Klientschaft nicht dazu. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats praxisgemäss in Abzug zu bringen. 4. Gestützt auf Art. 395 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig. 5. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Kürzung der Kostennote für die Aufwendungen im Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 24. März