Zusätzlich würden 25 Minuten für Telefonate mit der Klientin geltend gemacht. Angesichts des Umstandes, dass Frau C.___ als Mutter der Opfer nur indirekt geschädigt sei, erscheine der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 60 Minuten zu hoch. Daher erscheine, auch unter Berücksichtigung einer 5 Minuten länger dauernden Einvernahme, die zugesprochene Entschädigung als gerechtfertigt. Zur Entschädigung für Kopien sei festzuhalten, dass die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege alle zur Durchsetzung der Zivilforderung notwendigen Aufwendungen umfasse. Klarerweise gehöre ein eigener Satz Kopien für die Klientschaft nicht dazu.