Seine Klienten mit Kopien der Akten zu bedienen, gehöre zur pflichtgemässen und sorgfältigen Mandatsführung eines Anwalts. Die Staatsanwaltschaft vernachlässige zudem, dass neben der Anfertigung von Aktenkopien zusätzlich Orientierungskopien der jeweiligen Eingaben und Korrespondenzen sowie der überbrachten Unterlagen anfallen würden. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache u.a. einen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde geltend. Zusätzlich würden 25 Minuten für Telefonate mit der Klientin geltend gemacht.