Schliesslich sei auch ein Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von total 60 Minuten zu entschädigen. Bezüglich der geltend gemachten Kopien verkenne die Staatsanwaltschaft, dass nicht nur die Rechtsvertreterin die Akten benötige, sondern die Privatklägerin selber Anspruch auf eine Kopie der vollständigen Akten habe, um ihre Parteirechte effektiv ausüben zu können. Seine Klienten mit Kopien der Akten zu bedienen, gehöre zur pflichtgemässen und sorgfältigen Mandatsführung eines Anwalts.