Ferner habe die Einvernahme nicht um 9:53 Uhr geendet, denn zu diesem Zeitpunkt sei den Beteiligten erst das Protokoll vorgelesen worden. Gleichzeitig lasse die Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass auch die notwendige Wegzeit als gebotener Aufwand zu entschädigen sei, selbst wenn der Weg zu Fuss zurückgelegt werde. Diesbezüglich seien ihr weitere 20 Minuten zu entschädigen. Schliesslich sei auch ein Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von total 60 Minuten zu entschädigen.