2'120.35 (Aufwand: CHF 1'560.00, Auslagen: CHF 403.30) festzulegen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, bei der Kürzung des Aufwandes für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme um 45 Minuten gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon aus, die Schlusseinvernahme habe lediglich 47 Minuten gedauert. Diese habe 70 Minuten gedauert. Zwar habe die Befragung erst um 9:06 Uhr begonnen, statt um 9:00 Uhr, dies habe aber nicht Rechtsanwältin A.___ zu vertreten. Ferner habe die Einvernahme nicht um 9:53 Uhr geendet, denn zu diesem Zeitpunkt sei den Beteiligten erst das Protokoll vorgelesen worden.