__ habe in der Kostennote sämtliche Aufwendungen ab Mandatierung aufgeführt, sie habe aber erst ab 27. März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ab Gesuchseinreichung sei die unentgeltliche Rechtspflege denn auch bewilligt worden, was unangefochten geblieben sei. Die Aufwendungen vor dem 27. März 2017 seien deshalb nicht zu entschädigen. Zudem sei die Honorarnote in zwei Punkten zu kürzen. Für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme mache Rechtsanwältin A.___ einen Aufwand von 150 Minuten geltend, die Einvernahme habe aber nur 47 Minuten gedauert. Inklusive Vor- und Nachbereitung sei ein Aufwand von 1:45 Stunden gerechtfertigt, was CHF 315.00 entspreche.