Rechtsanwältin A.___ reichte in der Folge ihre Kostennote zur Genehmigung und Festlegung des Honorars ein. Sie machte für den Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 13. September 2017 einen Aufwand von 16,42 Stunden sowie Auslagen von CHF 403.30 geltend, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 3'627.00 ausmache. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung auf total CHF 1'794.75 fest. Die Kürzung wurde damit begründet, Rechtsanwältin A.___ habe in der Kostennote sämtliche Aufwendungen ab Mandatierung aufgeführt, sie habe aber erst ab 27. März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.