die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde C.___ zur Durchsetzung ihres eigenen Zivilanspruchs mit Wirkung ab 27. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Am 14. September 2017 wurde die Parteistellung von C.___ und die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit der Begründung aufgehoben, C.___ verzichte auf die Geltendmachung von eigenen Zivilforderungen. Rechtsanwältin A.__