{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-181_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135952&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c7225f93f9b1c25beb8affe2e448a0f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung (UP)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:09", "Checksum": "e5b81ec53d130b6f6fe29a2efad3b9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.181\nRegeste:\nEntschädigung (UP)\n\n\nDie Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 275.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine Kosten zu tragen hat.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2017 aufgehoben. Die Zentrale Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin A.___ zusätzlich 45 Minuten zu CHF 180.00 pro Stunde sowie CHF 10.00 für Auslagen für Kopien, zusätzlich der MwSt. von 8 %, d.h. total CHF 156.60 zu entschädigen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 %, d.h. CHF 275.00, zu bezahlen.\n3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 275.00 auszurichten.\n4. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 275.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 275.00 zu verrechnen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}