{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-181_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135952&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c7225f93f9b1c25beb8affe2e448a0f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung (UP)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:09", "Checksum": "e5b81ec53d130b6f6fe29a2efad3b9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.181\nRegeste:\nEntschädigung (UP)\n\n\n4. Gestützt auf Art. 395 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.\n5. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Kürzung der Kostennote für die Aufwendungen im Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 24. März 2017. Bestritten ist einerseits die Kürzung von 45 Minuten für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 und die Kürzung der Aufwendungen für Kopien von CHF 166.50.\n5.1 Die Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 hat gemäss Protokoll um 9:06 Uhr begonnen und endete (vor dem Vorlesen) um 9:53 Uhr. Vorgeladen waren die Parteien auf 9:00 Uhr. Die Schlusseinvernahme umfasst 10 Seiten (Text). Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor, dass die Einvernahme selber mindestens 70 Minuten gedauert haben muss, hat doch nicht sie den verspäteten Beginn zu verantworten und dürfte es rund 20 Minuten gedauert haben, bis die ganze Schlusseinvernahme vorgelesen und unterzeichnet worden war. Zu entschädigen ist auch der Weg zur Staatsanwaltschaft, welcher mit 20 Minuten für den Hin- und Rückweg (gerade noch) angemessen veranschlagt wird.\nGemäss Honorarnote wird für die Schlusseinvernahme ein Aufwand von 150 Minuten geltend gemacht, inkl. Vorbereitung. Eine Nachbereitung wurde in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und hat wohl gleichentags telefonisch stattgefunden, wurde doch für den selben Tag ein Aufwand von 10 Minuten für ein Telefongespräch mit der Klientin aufgeführt. Da das Gespräch mit der Klientin entschädigt wurde (gekürzt wurde «nur» der Aufwand für die Schlusseinvernahme) ist zu entscheiden, ob eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten für die Schlusseinvernahme gerechtfertigt ist. Dies ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war zwar seit dem 8. Dezember 2016 von C.___ mandatiert und bereits vor der Schlusseinvernahme mit der Angelegenheit einigermassen vertraut (vgl. Aufwendungen bis zum 8. August 2017, Aktenzustellung am 18. April 2017). Für eine Schlusseinvernahme hatte sie sich indessen gesondert und eingehend mit der Sache zu befassen, was einen Aufwand von einer Stunde rechtfertigt. Daran ändert nichts, dass sie bereits am 2. August 2017 – wohl im Zusammenhang mit der kommenden Schlusseinvernahme – ein Telefongespräch mit der Privatklägerin geführt hatte, musste sie sich doch selbst anhand der Akten für die Schlusseinvernahme vorbereiten.\nZusammenfassend sind der Beschwerdeführerin daher die geltend gemachten 150 Minuten für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme zu entschädigen.\n5.2 Bezüglich der geltend gemachten Fotokopien geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege die zur Durchsetzung der Zivilforderung notwendigen Aufwendungen umfasst, wozu ein Satz Kopien für die Klientschaft nicht gehört. Es ist die Aufgabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Angelegenheit aufgrund der Akten mit der Klientschaft zu besprechen und Instruktionen vorzunehmen. Dazu muss die Klientschaft nicht mit einem eigenen Satz Akten bedient werden. Es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, gewisse Aktenstücke zu kopieren, z.B. in Fällen technischer Natur, um die Angelegenheit anschliessend besprechen zu können. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Für Orientierungskopien sind der Beschwerdeführerin hingegen pauschal CHF 10.00 zu entschädigen. Bei einem Aktenumfang von 254 Seiten und dieser pauschalen Entschädigung von CHF 10.00 sind ihr somit insgesamt CHF 137.00 an Auslagen für Kopien zu entschädigen.\n5.3 In der Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, sie habe – entgegen ihrer Praxis – darauf verzichtet, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats in Abzug zu bringen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote keine derartigen Aufwendungen geltend gemacht hat.\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind für die Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 zusätzlich 45 Minuten à CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen sowie zusätzlich CHF 10.00 für Auslagen.\n7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin einerseits gegen eine Kürzung der Honorarnote von 45 Minuten gewandt, d.h. CHF 145.80 (inkl. MwSt.), andererseits gegen eine Kürzung von Auslagen für Kopien von total CHF 166.50 resp. inkl. MwSt. von CHF 179.80. Zu entschädigen sind ihr gemäss vorliegendem Entscheid total CHF 145.00 resp. inkl. MwSt. CHF 156.60. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von total CHF 550.00, d.h. CHF 275.00, aufzuerlegen.\nEntsprechend ist ihr in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von rund zwei Stunden entspricht (bei einem für den Fall angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die Beschwerdeführerin rügte lediglich die Kürzung des Aufwandes für eine einzige Einvernahme sowie die Kürzung für Auslagen von Kopien. Sie war mit der Angelegenheit vertraut und hätte als erfahrene Anwältin ohne Zweifel in zwei Stunden eine Beschwerde gegen diese beiden Kürzungen verfassen können (mit identischer Argumentation und teilweise gleicher Wortwahl hat sie sich bereits in der Eingabe vom 13. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft gewandt). Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist daher auf CHF 275.00 festzusetzen."}