{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-181_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135952&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c7225f93f9b1c25beb8affe2e448a0f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung (UP)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:09", "Checksum": "e5b81ec53d130b6f6fe29a2efad3b9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.181\nRegeste:\nEntschädigung (UP)\n\nUrteil vom 4. Dezember 2017\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,\nBeschwerdeführerin\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Entschädigung (UP)\nzieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\n1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 19. Dezember 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Dabei geht es um sexuelle Handlungen an seinen eigenen Kindern [...] und [...]. Die Mutter der Kinder und Ehefrau des Beschuldigten, C.___, lebt von ihm getrennt. Am 27. März 2017 teilte Rechtsanwältin A.___ der Staatsanwaltschaft mit, sie vertrete C.___ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zum Nachteil der gemeinsamen Töchter. C.___ konstituiere sich in diesem Verfahren als Zivil- und Strafklägerin. Gleichzeitig beantragte Rechtsanwältin A.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde C.___ zur Durchsetzung ihres eigenen Zivilanspruchs mit Wirkung ab 27. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.\nAm 14. September 2017 wurde die Parteistellung von C.___ und die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit der Begründung aufgehoben, C.___ verzichte auf die Geltendmachung von eigenen Zivilforderungen. Rechtsanwältin A.___ reichte in der Folge ihre Kostennote zur Genehmigung und Festlegung des Honorars ein. Sie machte für den Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 13. September 2017 einen Aufwand von 16,42 Stunden sowie Auslagen von CHF 403.30 geltend, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 3'627.00 ausmache.\nMit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung auf total CHF 1'794.75 fest. Die Kürzung wurde damit begründet, Rechtsanwältin A.___ habe in der Kostennote sämtliche Aufwendungen ab Mandatierung aufgeführt, sie habe aber erst ab 27. März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ab Gesuchseinreichung sei die unentgeltliche Rechtspflege denn auch bewilligt worden, was unangefochten geblieben sei. Die Aufwendungen vor dem 27. März 2017 seien deshalb nicht zu entschädigen.\nZudem sei die Honorarnote in zwei Punkten zu kürzen. Für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme mache Rechtsanwältin A.___ einen Aufwand von 150 Minuten geltend, die Einvernahme habe aber nur 47 Minuten gedauert. Inklusive Vor- und Nachbereitung sei ein Aufwand von 1:45 Stunden gerechtfertigt, was CHF 315.00 entspreche. Für Kopien werde ein Betrag von CHF 293.50 geltend gemacht. Kopien seien indessen nur mit CHF 0.50 pro Stück zu entschädigen, was angesichts der Seitenzahl von 254 Seiten CHF 127.00 ausmache.\n2. Gegen diese Verfügung liess Rechtsanwältin A.___ durch ihren Vertreter am 23. Oktober 2017 Beschwerde erheben mit den Antrag, die Entschädigung für sie sei für die Aufwendungen vom 27. März 2017 bis 13. September 2017 auf CHF 2'120.35 (Aufwand: CHF 1'560.00, Auslagen: CHF 403.30) festzulegen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, bei der Kürzung des Aufwandes für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme um 45 Minuten gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon aus, die Schlusseinvernahme habe lediglich 47 Minuten gedauert. Diese habe 70 Minuten gedauert. Zwar habe die Befragung erst um 9:06 Uhr begonnen, statt um 9:00 Uhr, dies habe aber nicht Rechtsanwältin A.___ zu vertreten. Ferner habe die Einvernahme nicht um 9:53 Uhr geendet, denn zu diesem Zeitpunkt sei den Beteiligten erst das Protokoll vorgelesen worden. Gleichzeitig lasse die Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass auch die notwendige Wegzeit als gebotener Aufwand zu entschädigen sei, selbst wenn der Weg zu Fuss zurückgelegt werde. Diesbezüglich seien ihr weitere 20 Minuten zu entschädigen. Schliesslich sei auch ein Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von total 60 Minuten zu entschädigen.\nBezüglich der geltend gemachten Kopien verkenne die Staatsanwaltschaft, dass nicht nur die Rechtsvertreterin die Akten benötige, sondern die Privatklägerin selber Anspruch auf eine Kopie der vollständigen Akten habe, um ihre Parteirechte effektiv ausüben zu können. Seine Klienten mit Kopien der Akten zu bedienen, gehöre zur pflichtgemässen und sorgfältigen Mandatsführung eines Anwalts. Die Staatsanwaltschaft vernachlässige zudem, dass neben der Anfertigung von Aktenkopien zusätzlich Orientierungskopien der jeweiligen Eingaben und Korrespondenzen sowie der überbrachten Unterlagen anfallen würden.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache u.a. einen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde geltend. Zusätzlich würden 25 Minuten für Telefonate mit der Klientin geltend gemacht. Angesichts des Umstandes, dass Frau C.___ als Mutter der Opfer nur indirekt geschädigt sei, erscheine der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 60 Minuten zu hoch. Daher erscheine, auch unter Berücksichtigung einer 5 Minuten länger dauernden Einvernahme, die zugesprochene Entschädigung als gerechtfertigt. Zur Entschädigung für Kopien sei festzuhalten, dass die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege alle zur Durchsetzung der Zivilforderung notwendigen Aufwendungen umfasse. Klarerweise gehöre ein eigener Satz Kopien für die Klientschaft nicht dazu. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats praxisgemäss in Abzug zu bringen."}