Aus dem in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstand, dass das Einkommen des Beschwerdeführers CHF 2'750.00 betrage, ergibt sich nicht, dass ein vollständiger oder teilweiser Kostenerlass nicht infrage kommt. Mit anderen Worten: Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO nicht gegeben wären. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde diese Gründe sinngemäss geltend gemacht. Der Beschwerdeantrag ist deshalb gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Erlassgesuch nochmals zu prüfen und neu zu verfügen (Art. 397 Abs. 2 StPO).