Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 im Sinne der dargelegten Kriterien geprüft wurde. Dem Strafbefehl ist auch nicht zu entnehmen, dass diesen Kriterien bei der Kostenauferlegung Rechnung getragen wurde. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden allenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe und der Busse berücksichtigt. Aus dem in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstand, dass das Einkommen des Beschwerdeführers CHF 2'750.00 betrage, ergibt sich nicht, dass ein vollständiger oder teilweiser Kostenerlass nicht infrage kommt.