«Damit Art. 425 zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann» (Basler Kommentar, a.a.O. N 4). 4. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 im Sinne der dargelegten Kriterien geprüft wurde.