der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte würde. 3.3 «Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein, denn eine Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen finanziell ganz erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren» (Thomas Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N 3). «Damit Art.