Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Die entsprechende kantonale Bestimmung findet sich in § 15 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11), wonach Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und 2) und Gerichtskosten (Abs. 3) ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn der Zahlungspflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in