3.2 Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt. Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten.