Es seien die Ergänzungsleistungen, welche ihm mit der IV-Rente ermöglichten, seine minimalen Lebenskosten einigermassen abzudecken. Eine Zahlung der Verfahrenskosten würde ihn weit unter das Existenzminimum bringen. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, dem Berechnungsblatt der AKSO sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von CHF 2'750.00 verfüge (IV-Rente CHF 1'297.00, EL CHF 1'453.00). 3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Personen herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).