Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei IV-Bezüger. Den Akten sei zu entnehmen, dass er bereits bei Erlass des Strafbefehls IV-Bezüger gewesen sei und dass er eine monatliche Rente von CHF 2'750.00 erhalte. Dies sei dementsprechend bei Erlass des Strafbefehls bereits berücksichtigt worden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass es nicht zutreffe, dass er eine monatliche Rente von CHF 2'750.00 beziehe. Die IV-Rente betrage lediglich CHF 1'297.00. Es seien die Ergänzungsleistungen, welche ihm mit der IV-Rente ermöglichten, seine minimalen Lebenskosten einigermassen abzudecken.