II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der Kosten seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei IV-Bezüger.