2. Das Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Gewährung von Ratenzahlungen wird zuständigkeitshalber zur gutdünkenden Weiterbearbeitung der Zentralen Gerichtskasse Solothurn weitergeleitet. 3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben. 3. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (Postaufgabe am 10. Oktober 2017) erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen. Mit ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.