Die Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 121.20 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2. Nach Erhalt der Rechnung ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2017 um Gewährung von Teilzahlungen für die Busse (und wohl für den unbedingt vollziehbaren Teil der Geldstrafe) und bezüglich der Kosten von CHF 2'775.00 (bei Kosten von CHF 3'275.00) ersuchte er um deren Erlass. Am 2. Oktober 2017 erliess die den zuständigen Staatsanwalt vertretende Staatsanwältin folgende Verfügung: 1. Das Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Erlass der Verfahrenskosten ist abgewiesen. 2. Das Gesuch von A.