verlängert. Der Beschwerdeführer war amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt (…). Dessen Honorar wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 auf CHF 2'810.15 festgesetzt und unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 135 StPO vom Staat ausgerichtet. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fest, dass die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zurückgezogen worden und der Strafbefehl damit zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Die Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 121.20 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.