_ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen versuchter Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 50 Tagessätze unbedingt und 100 Tagessätze mit bedingt aufgeschobenen Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren, zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, sowie der Verfahrenskosten von CHF 3'275.00 verurteilt. Der dem Beschwerdeführer im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, es wurde jedoch die Probezeit um ein Jahr