{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-176_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135832&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c4ecb11a216621076b3fb6c9b88a50f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "a4a1f40c67e206550b8f41f19665f4dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.176\nRegeste:\nErlass von Verfahrenskosten\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der Kosten seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei IV-Bezüger. Den Akten sei zu entnehmen, dass er bereits bei Erlass des Strafbefehls IV-Bezüger gewesen sei und dass er eine monatliche Rente von CHF 2'750.00 erhalte. Dies sei dementsprechend bei Erlass des Strafbefehls bereits berücksichtigt worden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.\nDer Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass es nicht zutreffe, dass er eine monatliche Rente von CHF 2'750.00 beziehe. Die IV-Rente betrage lediglich CHF 1'297.00. Es seien die Ergänzungsleistungen, welche ihm mit der IV-Rente ermöglichten, seine minimalen Lebenskosten einigermassen abzudecken. Eine Zahlung der Verfahrenskosten würde ihn weit unter das Existenzminimum bringen.\nIn der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, dem Berechnungsblatt der AKSO sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von CHF 2'750.00 verfüge (IV-Rente CHF 1'297.00, EL CHF 1'453.00).\n3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Personen herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).\n3.2 Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt. Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Die entsprechende kantonale Bestimmung findet sich in § 15 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11), wonach Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und 2) und Gerichtskosten (Abs. 3) ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn der Zahlungspflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte würde.\n3.3 «Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein, denn eine Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen finanziell ganz erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren» (Thomas Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N 3). «Damit Art. 425 zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann» (Basler Kommentar, a.a.O. N 4).\n4. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 im Sinne der dargelegten Kriterien geprüft wurde. Dem Strafbefehl ist auch nicht zu entnehmen, dass diesen Kriterien bei der Kostenauferlegung Rechnung getragen wurde. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden allenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe und der Busse berücksichtigt. Aus dem in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstand, dass das Einkommen des Beschwerdeführers CHF 2'750.00 betrage, ergibt sich nicht, dass ein vollständiger oder teilweiser Kostenerlass nicht infrage kommt. Mit anderen Worten: Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO nicht gegeben wären. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde diese Gründe sinngemäss geltend gemacht. Der Beschwerdeantrag ist deshalb gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Erlassgesuch nochmals zu prüfen und neu zu verfügen (Art. 397 Abs. 2 StPO).\n5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben."}