{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-176_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135832&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c4ecb11a216621076b3fb6c9b88a50f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "a4a1f40c67e206550b8f41f19665f4dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.176\nRegeste:\nErlass von Verfahrenskosten\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 7. November 2017\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Erlass von Verfahrenskosten\nzieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\n1. Mit Strafbefehl STA.2016.4507 vom 7. August 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen versuchter Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 50 Tagessätze unbedingt und 100 Tagessätze mit bedingt aufgeschobenen Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren, zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, sowie der Verfahrenskosten von CHF 3'275.00 verurteilt. Der dem Beschwerdeführer im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, es wurde jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer war amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt (…). Dessen Honorar wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 auf CHF 2'810.15 festgesetzt und unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 135 StPO vom Staat ausgerichtet. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fest, dass die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zurückgezogen worden und der Strafbefehl damit zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Die Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 121.20 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n2. Nach Erhalt der Rechnung ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2017 um Gewährung von Teilzahlungen für die Busse (und wohl für den unbedingt vollziehbaren Teil der Geldstrafe) und bezüglich der Kosten von CHF 2'775.00 (bei Kosten von CHF 3'275.00) ersuchte er um deren Erlass. Am 2. Oktober 2017 erliess die den zuständigen Staatsanwalt vertretende Staatsanwältin folgende Verfügung:\n1. Das Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Erlass der Verfahrenskosten ist abgewiesen.\n2. Das Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Gewährung von Ratenzahlungen wird zuständigkeitshalber zur gutdünkenden Weiterbearbeitung der Zentralen Gerichtskasse Solothurn weitergeleitet.\n3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.\n3. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (Postaufgabe am 10. Oktober 2017) erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen. Mit ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 zugestellt.\n"}