Vom Aufwand her erscheint dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen (für die Substitutin – gemäss Homepage, www.cognitor.ch, juristische Mitarbeiterin seit 2016 – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 180.00), was zu einem Betrag von CHF 2’451.00 führt. Bei Auslagen von geltend gemachten 3 % (CHF 73.55) und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2'726.50. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.