Bezüglich des Vorhalts des Alkoholkonsums handelt es sich lediglich um eine Vermutung des Beschuldigten C.___. Eine Verurteilung von B.___, welcher lediglich weiterleitete, was ihm von C.___ zugetragen worden war, wäre aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu erwarten. 2.3 Zusammenfassend ist die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.