174 StGB wäre ebenfalls nicht zu erwarten, da dem Beschuldigten C.___ kein Verhalten «wider besseres Wissen» vorzuwerfen wäre. Eine Beschimpfung würde ausser Betracht fallen, da hier von einer Tatsachenbehauptung auszugehen wäre, die aber nicht nur unter vier Augen geäussert wurde (Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, vgl. Frank Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 1). Bezüglich des Vorhalts des Alkoholkonsums handelt es sich lediglich um eine Vermutung des Beschuldigten C.___.