Er sprach den Beschwerdeführer wegen des Verlassens des Ladens ohne Bezahlung zu Recht an (wenn es sich allenfalls auch um ein Missverständnis gehandelt haben konnte) und es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber ihm unangebracht verhalten hat. Es kann daher sehr gut sein, dass sich die Auseinandersetzung so zugetragen hat, wie er dies im E-Mail vom 3. Februar 2017 resp. im Schreiben vom 20. März 2017 geschildert hatte; jedenfalls wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung nicht mit einer Verurteilung nach Art. 173 StGB zu rechnen. Eine Verurteilung nach Art. 174 StGB wäre ebenfalls nicht zu erwarten, da dem Beschuldigten C.__