Der Beschwerdeführer selber räumte ebenfalls ein, es habe einen Disput zwischen ihm und dem Filialleiter gegeben und er sei unangebracht vorgegangen (E-Mail vom 3. Februar 2017). Dem Beschuldigten C.___ dürfte daher mit grosser Wahrscheinlichkeit der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis hinsichtlich seiner gemachten Äusserungen gelingen. Er sprach den Beschwerdeführer wegen des Verlassens des Ladens ohne Bezahlung zu Recht an (wenn es sich allenfalls auch um ein Missverständnis gehandelt haben konnte) und es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber ihm unangebracht verhalten hat.