Die Nichtanhandnahmeverfügung wäre aber auch gerechtfertigt, wenn von einem Einhalten der Frist und dem Tatort im Kanton Solothurn auszugehen wäre. Der Arbeitskollege des Beschwerdeführers, E.___, hatte sowohl bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsfläche der [...] mit seinen Einkäufen verlassen hatte wie auch, dass der Beschwerdeführer aufgebraust sei, als ihn der Filialleiter des Diebstahls bezichtigt habe; er sei halt ein temperamentvoller und impulsiver Mensch (Einvernahme vom 13. Februar 2017). Der Beschwerdeführer selber räumte ebenfalls ein, es habe einen Disput zwischen ihm und dem Filialleiter gegeben und er sei unangebracht vorgegangen (E-Mail vom 3. Februar 2017).