Er wusste, welche Personen dies waren, wenn auch unter Umständen nicht mit Namen, was aber wie erwähnt nicht massgebend ist. Stattdessen hat er im Februar 2017 (und damit rechtzeitig) ausdrücklich nur gegen D.___ Strafantrag gestellt. Indem er erst am 23. Juni 2017, also mehr als vier Monate später, gegen den Filialleiter der [...], C.___, und gegen B.___ Strafantrag stellte, erfolgte dieser Antrag verspätet. Das Antragsrecht war erloschen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgte. 2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wäre aber auch gerechtfertigt, wenn von einem Einhalten der Frist und dem Tatort im Kanton Solothurn auszugehen wäre.