auf Anordnung der Geschäftsführung der Firma [...] AG die ihrer Ansicht nach nötigen Schritte in die Wege geleitet. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt, ist es doch klar, dass die Vorhalte gegenüber ihm nicht von D.___ selber stammen konnten, sondern vom Filialleiter der [...], welcher die Arbeitgeberin über das angebliche Fehlverhalten in Kenntnis gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hätte somit zweifelsohne bereits im Februar 2017 gegen die Personen, die ihn des Fehlverhaltens bezichtigt hatten, Strafantrag stellen können. Er wusste, welche Personen dies waren, wenn auch unter Umständen nicht mit Namen, was aber wie erwähnt nicht massgebend ist.